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BVerwG, 11.01.2007 - 8 KSt 17.06 (8 B 21.05) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BVerwG, 11.01.2007 - 8 KSt 17.06
Er richtet sich gegen den mit ordentlichem Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Beschluss des Senats und müsste, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. BVerfGE 107, 395).
- BVerwG, 12.02.2010 - 8 KSt 13.09
Kostentragungspflicht i.R.d. Rücknahme einer Beschwerde
Unabhängig von Bedenken, ob sie auch ohne gesetzliche Regelung als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige und nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung statthaft sein kann (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - juris; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - DVBl 2009, 311 ), ist die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache nicht begründet. - VGH Hessen, 30.04.2009 - 6 A 2226/08
Gegenvorstellung zur Festsetzung des Streitwerts
Auch der 8. Senat entschied durch Beschluss vom 11. Januar 2007, eine Gegenvorstellung sei, da nicht gesetzlich geregelt, unzulässig (Aktenzeichen: 8 KSt 17.06, juris). - BVerwG, 18.06.2008 - 8 B 77.07
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine der Endentscheidung vorausgehende …
Er richtet sich gegen den mit ordentlichen Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Beschluss des Senats und müsste, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - juris; BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395). - OVG Niedersachsen, 14.01.2022 - 13 ME 435/21
Abänderungsbefugnis; Anhörungsrüge; Antragsfrist; Ausland; Bekanntgabe; …
a) Offenbleiben kann, ob die Gegenvorstellung als solche ( generell) unstatthaft und deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der durch Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, induzierten Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (vgl. Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl. I. S. 3220)) gegen mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen - im Wege eines "beredten Schweigens" im Übrigen - zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr zuzulassen ist (vgl. diese Annahme in BVerwG, Beschl. v. 11.4.2017 - BVerwG 6 C 28.16 -, juris Rn. 2, v. 25.8.2014 - BVerwG 5 B 24.14 -, juris Rn. 2, v. 24.5.2013 - BVerwG 5 B 36.13 -, juris Rn. 3, v. 5.7.2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 -, juris Rn. 2, v. 11.1.2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 -, juris Rn. 3, v. 25.6.2012 - BVerwG 8 B 49.12 - juris Rn. 4, und v. 28.3.2008 - BVerwG 8 B 20.08 -, juris Rn. 1;… letztere beiden jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 8.2.2006 - 2 BvR 575/05 -, NJW 2006, 2907, juris Rn. 5, der jedoch eine lediglich auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Gegenvorstellung beschränkte Aussage enthielt, die sich möglicherweise nicht auf die Zulässigkeit der Gegenvorstellung überhaupt erstreckte;… BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190, NJW 2009, 829, juris Rn. 33 ff., sieht demgegenüber weder verfassungs- noch einfachrechtliche Gründe für eine generelle Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung). - BVerwG, 29.04.2010 - 8 KSt 2.10
Gegendarstellung zur Änderung der Kostentragungspflicht
Unabhängig von Bedenken, ob sie auch ohne gesetzliche Regelung als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige und nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung statthaft sein kann (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - juris; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = DVBl 2009, 311), ist die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache nicht begründet.